Zur ersten Begegnung in der D________gasse hielt die Vorinstanz zwar zutreffend fest, dass betreffend die vom Beschuldigten geltend gemachten Beschimpfungen und Drohungen Aussage gegen Aussage stehe und dort die Ursache für die spätere Auseinandersetzung gesetzt worden sei. Allerdings sind die Aussagen des Beschuldigten übers Ganze gesehen derart unglaubhaft, dass nicht auf seine Angaben abgestellt werden kann. Überdies konnte ja auch M.________ nichts Auffälliges zu dieser ersten Begegnung schildern. Selbst aus den Angaben von AG.________ betreffend die Zurechtweisungen von Partygängern eine Woche zuvor durch das Opfer und der Aussage von F.______