Ich weiss jedoch nicht warum“ (pag. 182). Damit bestätigte er im Wesentlichen parteiöffentlich seine in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen. Für die Kammer ist auffällig, dass F.________ von der vorliegenden Tat regelrecht geschockt war. Seine Wahrnehmung wäre sicherlich eine andere gewesen, wenn der Beschuldigte durch das Opfer vorab stark provoziert oder bedroht worden wäre und die Handlung somit auf eine gewisse Weise nachvollziehbar gewesen wäre. Aufgrund der spürbaren Betroffenheit von F._