Es ging direkt mit der Flasche los. … Das war wirklich schlimm. … Es war wirklich heftig, auch wie es getönt hat“ (pag. 170 f.). Im Übrigen habe das Opfer angeblich auch schon eine Woche vorher eine Auseinandersetzung mit Jugendlichen gehabt (pag. 170). Es ist beweiswürdigend nun nicht ersichtlich, inwiefern er – als beschuldigte Person einvernommen – das Tatgeschehen schlimmer hätte darstellen sollen als es effektiv war. Insbesondere der zweite Schlag mit der Flasche wäre mit Bestimmtheit nicht erwähnt worden, und schon gar nicht von Anfang an. Und er schilderte das eigentliche Tatgeschehen in hohem Masse übereinstimmend mit den Aussagepersonen R.________ und P.________.