Sie konnte wenig Details nennen (offenbar hatte sie ihre Brille nicht dabei [pag. 159] – entsprechend eingeschränkt war ihre Wahrnehmungsfähigkeit), bestätigte aber die zwei Schläge mit dem Glasgegenstand und dass das Opfer sich beim (zweiten/letzten) Schlag bereits auf dem Boden befand bzw. nicht mehr stand. Ihre Aussagen runden in dem Sinne die Aussagen anderer Aussagepersonen, namentlich diejenigen von R.________ und P.________, beweiswürdigend ab. F.________ wurde als (anfänglich) beschuldigte Person am 18. Oktober 2016 erstmals durch die Polizei einvernommen(pag. 161 ff.). Er habe recht viel getrunken gehabt. Er sei zu seinen Jungs, die sich beim Brunnen vor dem O._______