Die Auskunftsperson konnte keine Angaben machen, die die vom Beschuldigten geltend gemachten Beleidigungen, Drohungen etc. auch nur ansatzweise bestätigen würden. T.________ wurde kurz nach der Tat als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 158 ff.). Sie sei im „AL.________“ (E________gasse 33/35) gewesen und nach draussen gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. „Ich stand vor dem Brunnen. Ich sah, wie eine Person … mit einem Gegenstand in der Hand, auf eine Person einschlug. Ich konnte beim ersten Schlag nicht sehen, ob er beim Schlag die Person auch getroffen hatte. Ich ging dann etwas näher an die Person heran.