21 M.________ wurde am 25. Oktober 2016 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 150 ff.). Er war unbestrittenermassen sehr stark alkoholisiert und beim Tatgeschehen nicht dabei. Seine Aussagen beschränken sich auf die Vorgeschichte, die erste Begegnung des Opfers mit ihm und dem Beschuldigten in der D________gasse. Der Beschuldigte sei fit wie immer gewesen, ganz normal, ganz locker. Die Auskunftsperson konnte keine Angaben machen, die die vom Beschuldigten geltend gemachten Beleidigungen, Drohungen etc. auch nur ansatzweise bestätigen würden.