Die Kammer erachtet es weiter als bemerkenswert, dass G.________ auf Frage angab, dass der Beschuldigte auf ihn keinen stark alkoholisierten Eindruck gemacht habe (pag.145), obwohl dies für seinen Kollegen ja dienlich gewesen wäre. Zudem schilderte er, dass er geschockt gewesen sei, als das Opfer am Boden gelegen habe, womit er den Beschuldigten belastet (pag. 145 ff.), was er nach Überzeugung der Kammer nicht ohne Anlass getan hätte.