Weiter geht die Kammer nicht davon aus, dass es ein Geschrei gegeben hat und G.________ schlichtend zwischen den Beschuldigten und das Opfer gegangen ist, da dies von keiner der anderen befragten Personen bestätigt wurde. Vielmehr handelte es sich um ein ausserordentlich schnelles Geschehen, bei dem der Beschuldigte für alle Anwesenden unerwartet und sehr plötzlich mit der Flasche zuschlug, sodass auch keine Zeit für ein Schlichten da gewesen wäre und es vorgängig eben auch kein Geschrei gab. Die Kammer erachtet es weiter als bemerkenswert, dass G.____