Die Aussagen des Begleiters des Beschuldigten sind insgesamt für die noch offenen, zentralen Beweisfragen nicht beweistauglich. Offenkundig stand er in unmittelbarer Nähe zum Kerngeschehen und wollte seine Kollegen (Beschuldigter und F.________) nicht belasten. Die Kammer geht klar davon aus, dass die Aussage, er habe nicht gesehen, wie das Opfer zu Boden gegangen sei, eine Schutzbehauptung ist. Diese Behauptung ist aufgrund des Standorts während der Tat nicht nachvollziehbar. Weiter geht die Kammer nicht davon aus, dass es ein Geschrei gegeben hat und G.___