Trotzdem habe er nicht gesehen, wie das Opfer zu Boden gegangen sei, er habe nur einen Schlag gehört. Im Übrigen sei die Gemütslage des Beschuldigten normal bzw. nicht auffällig gewesen. F.________ habe ihm nach der Tat gesagt, dass eine Flasche von rechts gekommen sei, als er seinen Blick nicht zum Opfer hatte. Und schliesslich habe ihm der Beschuldigte nach der Tat erzählt, dass der Streit nicht wegen ihm, dem Beschuldigten, angefangen habe; er habe einem Kollegen helfen wollen (pag. 147). Die Aussagen des Begleiters des Beschuldigten sind insgesamt für die noch offenen, zentralen Beweisfragen nicht beweistauglich.