) ergeben sich in Bezug auf die relevanten Beweisfragen keine Angaben. G.________ („G.________“) wurde erstmals am 20. Oktober 2016 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 143 ff.), also auch rund dreieinhalb Wochen nach dem Ereignis. Beim „O.________“ habe er ein „Gstürm“ wahrgenommen zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten; es sei ein Geschrei gewesen. Sie seien Kopf gegen Kopf gewesen, allerdings ohne Körperkontakt. Er sei schlichtend dazwischen gegangen, ohne Körperkontakt und mit Blick gegen das Opfer. Trotzdem habe er nicht gesehen, wie das Opfer zu Boden gegangen sei, er habe nur einen Schlag gehört.