Gesehen habe ich es aber nicht“ (pag. 134). Im Übrigen gab auch er zu Protokoll, dass mit einer solchen Flasche schon stark zugeschlagen werden müsse, damit sie kaputt gehe (pag. 134). Die Aussagen der Auskunftsperson / des Zeugen sind insgesamt wenig verlässlich, und jedenfalls vermögen diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen, dass das Niederstrecken des Opfers mit einem Schlag mit der Flasche erfolgte. Aus der Gesprächsnotiz (pag. 137) und der polizeilichen Einvernahme von AK.________ als Auskunftsperson (Geschäftsinhaber des „O.________“) (pag. 138 ff.) ergeben sich in Bezug auf die relevanten Beweisfragen keine Angaben.