Den Aussagen der Auskunftsperson zufolge war es kein (An)- Schreien oder dgl. des Opfers gegenüber dem Beschuldigten, und er beobachtete jedenfalls ein zweimaliges Einwirken auf das Opfer. Aus der Tatsache, dass er das erste Einwirken als einzige Person als Stoss wahrnahm, kann nicht geschlossen werden, dass nur dieser Stoss und ein einziger Schlag mit der Flasche auf den Kopf stattgefunden hat: Der Beschuldigte hatte der Auskunftsperson den Rücken zugedreht, und auch bezüglich Tatort ist seine Aussage mit „unmittelbar beim Brunnen“ (pag. 125) wenig präzise. In der Folge wurde AJ.________ am 7. März 2017 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (pag.