Insgesamt kommt den Aussagen kein nennenswerter Beweiswert zu. Am 5. Oktober 2016 wurde AJ.________ als Auskunftsperson einvernommen (pag. 124 ff.); er meldete sich zuvor selbständig telefonisch bei der Polizei. Er trat von der Bar „AF.________“ (E________gasse 35 – gleich wie das „O.________“) auf die E________gasse hinaus. Er nahm wahr, wie das Opfer und der Beschuldigte unmittelbar beim X________brunnen miteinander stritten, aber es nicht besonders laut gewesen sei. „Der Täter stand mit dem Rücken gegen das O.________ und stiess das Opfer auf die E________gasse, so dass das Opfer flach auf den Rücken auf der Strasse lag.