haben. Er will nur einen sehr heftigen Schlag gesehen haben (er zeigte gemäss Verbal eine Schlagbewegung mit dem Unterarm von oben nach unten [pag. 121]), als das Opfer schon am Boden gelegen habe; das indiziert wiederum, dass es kein vorgängiges Anschreien oder dgl. gab seitens des Opfers gegenüber dem Beschuldigten. Die Aussagen der Auskunftsperson sind darüber hinaus wenig ergiebig und geprägt von einer Gleichgültigkeit/Desinteresse und fehlender Zeit. Im Übrigen habe er nicht Angst vor dem Umfeld von F.________, aber mehr so Respekt, was sich in seinen kargen Aussagen ebenfalls wiederspiegelt. Insgesamt kommt den Aussagen kein nennenswerter Beweiswert zu.