19 Der Freund von R.________, AI.________ gab am 4. Oktober 2016 als Auskunftsperson zu Protokoll, dass er mit seiner Freundin vor seinem Hauseingang gestanden sei (pag. 120) – insoweit kann seine Aussage, er sei „schon fast 20 Meter von der Tat entfernt“ gewesen, schlicht nicht stimmen (pag. 122). Stattdessen ist diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen von R.________ abzustellen (pag. 99) und dementsprechend von einer Entfernung von ca. 5 m zum Tatgeschehen auszugehen. Auch wenn er den mit dem Beschuldigten vorbeigehenden F.________ kannte, so schien er das Geschehen nicht von Anfang an verfolgt zu