Wie dem auch sei, jedenfalls wurde kein drohendes oder aggressiv-tätliches Verhalten geschildert, sondern bloss eine verbale Zurechtweisung, die für gewisse Leute im Ausgang offenbar als Provokation aufgefasst wird. Aber jedenfalls kann der Beschuldigte gestützt auf diese Aussagen keine Bedrohungs- oder Beschimpfungssituation glaubhaft machen.