Nach Ansicht der Kammer hätte er seine Aufmerksamkeit mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht abgewendet, wenn er den ersten Schlag wahrgenommen hätte, da es sich bei den beiden Schlägen um ein schnelles Geschehen gehandelt hat. Seine Wahrnehmung spricht wiederum nicht gegen einen zweiten Schlag, zumal er ja seinen Aussagen zufolge am Telefonieren war, weil ein Partygast alkoholisiert am Boden gelegen habe und er somit erst nach dem ersten Schlag auf das Geschehen aufmerksam geworden ist. Interessanterweise gab die Auskunftsperson noch Folgendes zu Protokoll: