Dass sie im Übrigen die Aufforderung des Opfer, ihn in Ruhe zu lassen, sehr gut wahrnehmen konnte, ansonsten aber kein Geschrei oder dgl. wahrgenommen hatte, ist wiederum ein starkes Indiz, dass es eben gerade kein Anschreien seitens des Opfers gegenüber dem Beschuldigten gab, welches die Reaktion des Beschuldigten ausgelöst hätte. Dies bedeutet, dass die Motivation für die Schläge mit der Flasche somit einzig von der Person des Beschuldigten ausging. Die Auskunftsperson AE.________ (Wirt der Bar „AF.________“) machte am 27. September 2016 keine brauchbaren Aussagen (pag. 111 ff.); er habe einzig gehört, dass jemand mit so einer Flasche geschlagen haben soll. Die Auskunftsperson AG.