Diese Aussagen einen Monat nach der ersten Einvernahme sind widerspruchslos, stim- mig-nachvollziehbar, völlig in Einklang mit ihrer Beobachtungs- und Wahrneh- 18 mungssituation, ohne jegliche Aggravierungen und insgesamt für die Kammer sehr glaubhaft. Dass sie im Übrigen die Aufforderung des Opfer, ihn in Ruhe zu lassen, sehr gut wahrnehmen konnte, ansonsten aber kein Geschrei oder dgl. wahrgenommen hatte, ist wiederum ein starkes Indiz, dass es eben gerade kein Anschreien seitens des Opfers gegenüber dem Beschuldigten gab, welches die Reaktion des Beschuldigten ausgelöst hätte.