Diese Aussagen beeindrucken und erscheinen dem Gericht als sehr glaubhaft, umso mehr als R.________ bei ihren Aussagen Angst hatte (vgl. pag. 14 und 105) vor dem ihr bekannten F.________ und seinem Kollegenkreis. Im Übrigen schadet es der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht ansatzweise, dass sie anfänglich gegenüber der Polizei F.________ als Täter bezeichnete (pag. 14); dieser war ihr bekannt, und er stand zweifelsohne in nächster Nähe des dynamischen Turbulenzgeschehens und war insoweit mitinvolviert. Am 28. Oktober 2016 wurde sie erneut und parteiöffentlich einvernommen (pag. 104 ff.). Sie schilderte das Geschehen wie folgt: