Aus seiner Schilderung, wonach der Beschuldigte eine grosse Flasche hervorgenommen habe, kann desgleichen nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Flasche nicht bereits in der Hand hatte, als er in die E________gasse lief: Auf Grund der Distanz, der Beleuchtungsverhältnisse, des Betrachtungswinkels etc. ist es ohne Weiteres möglich, dass die Auskunftsperson die Flasche anfänglich nicht wahrnehmen konnte. Die Auskunftsperson Q.________ wurde am Mittag des Tattages protokollarisch einvernommen (pag. 89 ff.). Interessant ist, dass dem Zeugen, der sich in der E________gasse vor der Laube zwischen dem Club „AA.________“ und „AB.