Daraus lässt sich einerseits schliessen, dass der Zeuge nicht durch ein (An-)Schreien des Opfers gegenüber dem Beschuldigten auf die Situation aufmerksam wurde. Andererseits schliessen seine grössere Distanz zum Geschehen, die umstehenden Leute/Frauen und die Tatsache eines dynamischen Turbulenzgeschehens nicht aus, dass es seitens des Beschuldigten zwei Schläge gegen das Opfer gab. Aus seiner Schilderung, wonach der Beschuldigte eine grosse Flasche hervorgenommen habe, kann desgleichen nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Flasche nicht bereits in der Hand hatte, als er in die E________gasse lief: