Insgesamt imponieren die widerspruchsfreien, detaillierten Schilderungen ohne Aggravierungen. Die Aussagen der Zeugin sind sehr glaubhaft. Die Auskunftsperson Z.________ wurde ebenfalls gut eineinhalb Stunden nach dem Ereignis protokollarisch einvernommen (pag. 84). Ein Geschrei bzw. Anschreien des Opfers gegenüber dem Beschuldigten nahm er nicht wahr: „Ich stand im H________gässli sah, wie der Geschädigte mit einem anderen Mann vor dem O.________ sprach“ (pag. 84) bzw. „Ich bin ziemlich sicher, dass es vorher ein Problem gab vor dem O.________ und die Frauen darin verwickelt waren. Sie haben diskutiert und geredet“ (pag.