Ihre Aussagen bestätigte sie im Wesentlichen einen Monat später anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme. Nennenswerte Widersprüche oder Ungenauigkeiten sind nicht auszumachen. Hervorzuheben ist, dass das Opfer der Zeugin vorher nicht auffiel („Er war ruhig“ [pag. 78]) und sie insbesondere kein Geschrei mitbekam, als das Opfer und der Beschuldigte sehr nahe („näher als eine Armlänge“ [pag. 78]) beieinander standen. Auch sei es ihr nicht so vorgekommen, als ob der Beschuldigte sich mit der Flasche hätte schützen müssen; sie habe nicht gesehen, dass sich das Opfer gewehrt oder dreingeschlagen hätte bzw. dieses sei „eher wehrlos“ (pag. 79) gewesen nach dem ersten Schlag.