Diese Aussagen der Auskunftsperson erscheinen sehr stimmig-nachvollziehbar und insgesamt sehr glaubhaft. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte klar zwei Mal mit der Flasche ausholend und heftig auf das Opfer eingewirkt hat. Hervorzuheben ist überdies, dass die Zeugin ein Zerbrechen der Flasche nicht bereits beim ersten Schlag wahrnahm. Im Übrigen erwähnte sie nichts von einem Anschreien des Opfers gegenüber dem Beschuldigten, obwohl sie dies von der Distanz her ohne Weiteres hätte wahrnehmen können. Ihre Aussagen bestätigte sie im Wesentlichen einen Monat später anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme.