Bei ihr ist vorab festzustellen, dass sie sich im Moment des Ereignisses vom „W.________“ (Restaurant & Take Away, auf Höhe E________gasse 26) hinter dem Opfer in Richtung N.________ gehend befand und im Moment des Ereignisses noch hinter dem X________brunnen war und damit das Geschehen aus einer Distanz von zumindest rund 15 bis 20 Metern beobachtete (vgl. Foto pag. 223). Insoweit ist nachvollziehbar und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, wenn sie davon sprach, der Beschuldigte habe eine grüne Flasche/Bierflasche eingesetzt.