feststellte, dass die Aussagen des Opfers zum Zusammentreffen in der D________gasse weitgehend mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmten (pag. 691, S. 22 der Urteilsbegründung), kann dem von der Kammer nur sehr bedingt beigepflichtet werden. Dies betrifft nur die Tatsache, dass der Beschuldigte mit dem stark alkoholisierten M.________ im Bereich des „L.________“ redete und es dort zu einer ersten Begegnung mit einem verbalen Disput zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer kam; bezüglich der Frage jedoch, von wem das verbale Aggressionspotenzial ausging, divergieren die Aussagen ganz erheblich.