60) zusammen gehabt hätten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2017 (pag. 64 ff.) bestätigte das Opfer, dass die zwei Personen in der D________gasse eine verbale Auseinandersetzung bzw. untereinander eine ziemlich heftige Diskussion gehabt hätten. Es erinnere sich nur noch vage, dass es in der E________gasse von vorne angegangen worden sei. Auch in der Hauptverhandlung äusserte sich das Opfer dahingehend, dass es in der D________gasse angesprochen worden sei (pag. 634) vom Beschuldigten, der dort mit einem Kollegen eine Diskussion gehabt habe. Die Aussagen des Opfers sind insgesamt gleichbleibend, widerspruchsfrei und ohne Aggravierungen. Soweit die Vorinstanz