Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten für sich betrachtet nicht glaubhaft sind und diese vor allem für sich allein und isoliert dastehen und von keiner der verschiedenen Aussagepersonen auch nur ansatzweise gestützt werden bzw. nachgerade im Widerspruch zu deren Aussagen stehen. Auch sind, insbesondere bei den ersten Aussagen des Beschuldigten betreffend die Auseinandersetzung an der D________gasse, starke Aggravierungstendenzen bezüglich des Verhaltens des Opfers zu erkennen, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Das Opfer machte erste Aussagen tatzeitnächst am Tattag morgens ab 06.00, d.h. gut zwei Stunden nach dem Ereignis (pag.