__ zu schlagen und habe sie beide beschimpft und so Angst und Panik bei ihm, dem Beschuldigten, ausgelöst, stark zurückgekrebst ist und schliesslich nur noch eine scheinbar harmlose verbale Auseinandersetzung schilderte. Von Anfang an konstant gab der Beschuldigte an, er habe das Opfer in der E________gasse nicht bewusst aufgesucht. Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten für sich betrachtet nicht glaubhaft sind und diese vor allem für sich allein und isoliert dastehen und von keiner der verschiedenen Aussagepersonen auch nur ansatzweise gestützt werden bzw. nachgerade im Widerspruch zu deren Aussagen stehen.