Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung, obwohl er seine Aussagen im Wesentlichen bestätigte, die angebliche Bedrohung durch das Opfer bei der ersten Begegnung in der D________gasse im Vergleich zu den vorherigen Einvernahmen in einer wesentlich abgeschwächteren Version wiedergab. Vor dem Regionalgericht führte er diesbezüglich aus: „Herr C.________ sagte dann irgend etwas, und zwar meiner Meinung nach schon in einem etwas lauteren Ton“ (pag. 638). Diesbezüglich überraschte insbesondere auch seine Aussage in der oberinstanzlichen Einvernahme: