194 ff.) bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine früheren Aussagen betreffend die Vorgeschichte mit der Beleidigung seines Kollegen, den Todesdrohungen, dem aggressiven Schreien. Aber auch die erneute Begegnung in der E________gasse schilderte der Beschuldigte grundsätzlich gleich, indem dieses erneute Zusammentreffen zufällig gewesen und das Opfer auf ihn zugekommen sei und mit der Hand ausgeholt habe, als wolle er ihn schlagen oder packen. Aus Angst habe er dann mit der Flasche geschlagen. Das Opfer sei ihm körperlich überlegen gewesen. Im Übrigen wisse er nichts davon, dass F.________ und G.________ („G.________“) versucht hätten, ihn zu mässigen bzw. wegzuziehen.