184). Allein schon diese Erstaussagen für sich erscheinen weder stimmig-schlüssig noch nachvollziehbar und müssen als klassische Schutzbehauptung abgetan werden: Auffallend ist, dass seine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen wenig präzise sind und v.a. dadurch imponieren, dass er auf Grund der ersten Begegnung in der D________gasse, des aggressiven Verhaltens des Opfers und dessen Anschreien ihm gegenüber sowie dessen Handbewegung, die für ihn ausgesehen habe, als wolle er ihn packen, in Angst und Panik geraten sein will und er sich deshalb einfach reflexartig habe schützen wollen.