Betreffend den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 24. November 2016 (pag. 17 ff.) teilt die Kammer die Ansicht der Verteidigung, dass dieser zum Teil unzulässige Wertungen enthält. Beispielsweise wurde aus den Mobiltelefondaten des Beschuldigten, welche WhatsApp-Nachrichten an G.________ enthielten, die gut 40 Minuten nach der Tat verschickt wurden, durch den Verfasser des Rapports unzulässigerweise geschlussfolgert, dass die Ereignisse den Beschuldigten nicht