Im Weiteren lässt sich aufgrund der in der ca. 5.5 cm langen Hautdurchtrennung aufgefundenen bzw. sichtbaren glasverdächtigen Splittern sowie der zahlreichen kleineren, glattrandigen, oberflächlichen Hautdurchtrennungen im Scheitel-/Stirnbereich linksseitig, die als Zeichen scharfer Gewalteinwirkung imponierten (pag. 280), ohne Weiteres darauf schliessen, dass die vom Beschuldigten eingesetzte Glasflasche sicher nicht erst am Boden kaputt ging nach dem Einwirken auf das Opfer, sondern vielmehr unmittelbar durch das Einwirken auf den Kopf des Opfers. Betreffend den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 24. November 2016 (pag.