Insoweit kommt es nicht von ungefähr, dass seitens der Verteidigung oberinstanzlich nicht mehr bestritten wurde, dass es zwei Schläge mit der Flasche gab. Im Weiteren lässt sich aufgrund der in der ca. 5.5 cm langen Hautdurchtrennung aufgefundenen bzw. sichtbaren glasverdächtigen Splittern sowie der zahlreichen kleineren, glattrandigen, oberflächlichen Hautdurchtrennungen im Scheitel-/Stirnbereich linksseitig, die als Zeichen scharfer Gewalteinwirkung imponierten (pag.