11.3. Würdigung durch die Kammer Vorab ist festzustellen, dass die objektiven Beweismittel nachvollziehbar, schlüssigstimmig sind und diesbezüglich auf die darin festgestellten Tatsachen beweiswürdigend abzustellen ist. Allerdings ist auch festzuhalten, dass weder aus den IRMnoch den KTD-Befunden die beweismässigen Kernfragen beantwortet werden können. Soweit im rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 28. März 2017 (pag. 277 ff.) steht „Die Entstehung der vorgenannten Befunde im Rahmen eines Schlags mit einer Flasche gegen den Kopf und eines Zerberstens dieser im Rahmen dessen ist denkbar“ (pag.