Erst in der Strafzumessung wird Folgendes ausgeführt: „Wie in den meisten solchen Fällen kann auch dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass es sein eigentliches Handlungsziel war, das Opfer schwer zu verletzen. Gemäss seinen eigenen Aussagen war er sich jedoch bewusst, dass seine Schläge sehr gefährlich bis lebensgefährlich waren. Dadurch, dass er trotzdem mit voller Wucht und sogar ein zweites Mal zugeschlagen hat, nahm er solche Folgen mindestens in Kauf. Anders kann sein Verhalten nicht interpretiert werden“ (pag. 696 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung).