11 nehmen. Auch in den Erwägungen zum Rechtlichen wurde bezüglich subjektivem Tatbestand lediglich ausgeführt, dass sich der Beschuldigte (gestützt auf seine Aussagen) der Gefahr bewusst gewesen sei, die von der als „Schlafinstrument“ (recte: Schlaginstrument) eingesetzten Glasflasche ausgegangen sei, und davon ausgehend auch der subjektive Tatbestand von Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt sei. Erst in der Strafzumessung wird Folgendes ausgeführt: