Damit ist ebenfalls erwiesen, dass A.________, wie in der Anklageschrift ausgeführt, nach dem ersten Schlag die Flasche erneut mit einer kräftigen Schwungbewegung sehr heftig und gezielt in das Gesicht des bereits sehr stark blutenden, am Boden liegenden und wehrlosen C.________ schlug. Der angeklagte Sachverhalt ist deshalb beweismässig erstellt. Ausgehend von der Anklage wegen „schwerer Körperverletzung“ erging erstinstanzlich ein Schuldspruch. Bezüglich der Frage der Vorsatzart sind indes den erstinstanzlichen Erwägungen beweiswürdigend keine expliziten Ausführungen zu ent-