Es ist nicht erwiesen, dass C.________ gegen den Beschuldigten irgendwie bedrohlich wurde. Diese Behauptung widerspricht den Feststellungen und Beobachtungen der befragten Tatzeugen. Deshalb gab es für A.________ keinen Grund, in Panik zu geraten, obschon das Gericht sein Erlebnis mit seinem Bruder nicht anzweifelt. Selbst wenn es so gewesen wäre, steht die Frage im Raum, weshalb er zu einem zweiten heftigen Schlag ausholen musste, wenn C.________ doch bereits nach dem ersten Schlag zu Boden ging und inmitten seines Blutes am Boden lag, so dass von ihm keine Gefahr mehr ausging.