Nach der Überzeugung des Gerichts war das erneute Zusammentreffen von A.________ und C.________ in der E________gasse kein Zufall. A.________ ging nicht oder nicht ausschliesslich dorthin, weil er im O.________ Wasser kaufen wollte. Dafür hätte es geografisch näher gelegene Möglichkeiten gegeben. Zudem hatte er angegeben, er habe sich nach Verlassen des U.________ zu seinen Kollegen begeben wollen, die sich im V.________ aufgehalten hatten. Dafür war aber sein Umweg in die E________gasse nicht nötig, denn der direkte Weg zum V.________ führte an der E________gasse vorbei und nicht in diese hinein. Diese Aussage von A.________ sind deshalb als Schutzbehauptung zu bezeichnen.