Unbestritten und erwiesen ist somit, dass das erste Treffen zwischen A.________ und C.________ in der D________gasse stattfand. A.________ schilderte das dortige Zusammentreffen mit M.________ und C.________ detailliert und in beiden Einvernahmen weitgehend übereinstimmend. Zum Inhalt des dortigen Gesprächs ist für das Gericht auch gestützt auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck von C.________ in der Hauptverhandlung nur schwer vorzustellen, dass dieser den Kollegen des Beschuldigten massiv beschimpft hat und gegenüber A.________ bedrohlich geworden ist.