Zu den Aussagen von C.________ ist schliesslich festzuhalten, dass diese zum Zusammentreffen in der D________gasse weitgehend mit den Aussagen von A.________ übereinstimmen. Dagegen ge- 10 hen die Aussagen der Beiden bei der Frage deutlich auseinander, was sie bei diesem ersten Zusammentreffen miteinander gesprochen haben. Zum angeklagten Kernsachverhalt konnte C.________ mangels Erinnerung keine Angaben machen. Damit ist zum eigentlichen Kerngeschehen nicht auf die Aussagen von A.________ abzustellen, sondern auf die Aussagen der direkten Tatzeugen. …