- F.________ war, wie bereits erwähnt, zuerst selber beschuldigte Person. Dennoch wirken seine Aussagen ehrlich und tatnah. Er bestätigte wichtige Elemente des angeklagten Sachverhalts. Auch aus seinen Aussagen ergibt sich nichts, was auf aggressives Verhalten von C.________ hinweisen würde. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch, dass er den Inhalt des Gesprächs zwischen A.________ und C.________ praktisch gleich wiedergab wie R.________. Er sprach ebenfalls von zwei Schlägen und wies eindrücklich darauf hin, dass diese gezielt, heftig, mit gutem Schwung und schlimm gewesen seien.