- R.________ machte für das Gericht insgesamt die präzisesten und zuverlässigsten Angaben aller direkten Tatzeugen, womit diese einen hohen Beweiswert aufweisen. So kannte sie zwar F.________ und nahm ihn als Teil der Gruppe um den Beschuldigten wahr, hatte aber schon lange keinen Kontakt mehr zu ihm. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass C.________ nicht die Konfrontation mit dem Beschuldigten suchte, sondern A.________ mit C.________. In ihren Aussagen finden sich keine Hinweise dafür, dass C.________ den Beschuldigten angeschrien und verbal bedrohlich gewirkt hat.