- P.________ befand sich in eher geringer Distanz zum Tatgeschehen. Daher wäre anzunehmen, dass sie etwas vom Geschrei mitbekommen hätte und bereits zu diesem Zeitpunkt auf das Geschehen aufmerksam geworden wäre, wenn es denn bereits vor dem Zuschlagen mit der Flasche zu solchem gekommen wäre. Sie will zwei Schläge gesehen haben und wurde erst aufmerksam, als der Beschuldigte auf das Opfer losging. - Q.________ befand sich ebenfalls nahe am Geschehen. Er war auf das spätere Opfer aufmerksam geworden, weil dieses eine Motorradjacke trug. Ein Geschrei hätte seine Aufmerksamkeit mit Sicherheit früher auf den Beschuldigten und das Opfer gelenkt.