Ebenso wollte er sich noch genau daran erinnern können, dass er vor dem Schlag weder ausgeholt noch aufgezogen habe. Schliesslich erinnerte er sich auch, dass der Beschuldigte einfach geschrien und seine Hand ausgestreckt habe (p. 199, Z. 176-181). Nach Meinung des Gerichts sind die behaupteten Erinnerungslücken des Beschuldigten nicht glaubhaft, sondern vielmehr als Schutzbehauptung zu betrachten. Die Aussagen zum eigentlichen Kernsachverhalt sind aber nicht nur in sich fragwürdig, sondern widersprechen auch der Darstellung der meisten direkten Tatzeugen wie folgt: