11.2. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Im Zusammenhang mit der ersten Beweisfrage erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 689 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind wenig präzise. Sie weisen keine klaren Konturen und Details auf. Er gestand zwar, C.________ die Flasche an den Kopf geschlagen zu haben. Bei Fragen zum genauen Ablauf und zu Einzelheiten machte er jedoch konstant fehlende Erinnerung als Folge eines Schockzustandes geltend und führte auch seinen massiven Alkoholkonsum in den Stunden vor dem Ereignis ins Feld.